INTERESSEN VERTRETEN

Die IGB hat sich gem. § 4 ihrer Satzung zum Ziel gesetzt:

  • Förderung des Eigentumsgedankens im Haus- und Grundbesitz
  • Abgabengerechtigkeit auf kommunaler Ebene
  • Entlastung des Grundstücks- und Wohnungseigentums von seiner bisherigen Funktion eines nahezu alleinigen Bezugspunktes für kommunale Abgaben
  • Angemessenheit gemeindlicher Investitionen und Einrichtungen nach den Gesichtspunkten des
  • Umweltschutzes, der Größe und der Wirtschaftlichkeit.

Die IGB ist parteipolitisch ungebunden. Diese Freiheit und Unabhängigkeit ist unser Garant, nur die Bürgerinteressen zu vertreten.

 

GESETZE VERDEUTLICHEN

 

Die IGB setzt sich für die verfassungsmäßig garantierten Bürgerrechte, mehr Subsidiarität und mehr Bürgereigenverantwortung und gegen ein Übermaß an Verwaltung und Bürokratie ein. Wir fordern einen nachhaltig vernünftigen und wirtschaftlichen Einsatz der finanziellen Mittel aus Steuern, Beiträgen und Gebühren durch die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der örtlichen Einsparmöglichkeiten, der Schonung der Natur und Nutzung der natürlichen Ressourcen.

Verstöße hiergegen müssen konsequent geahndet und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.

 

 

 

 

 

 

BÜRGERRECHTE WAHREN

 

Wir fordern eine konsequente Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, d. h. wo der Bürger etwas selbst regeln und lösen kann, dort hat der Staat sein Recht verloren. Die öffentliche Hand muß vorher den nachprüfbaren Beweis liefern, dass sie die bessere und die kostengünstigere Lösung hat.

Wir fordern das Amt eines Bürgeranwaltes, dessen Aufgabe es ist, die berechtigten Bürgerinteressen gegen die öffentliche Hand konsequent durchzusetzen, Mißbrauch, Verschwendung, nicht sparsamen Umgang mit Steuermitteln und unwirtschaftliches Handeln der öffentlichen Hand und von ihr beauftragter Dritter sind öffentlich zu machen und mit allen juristischen Mitteln zu verfolgen.

Wir fordern absolute Öffentlichkeit und Transparenz der kommunalen Verwaltungen und von ihr beauftragter Dritter.

Jeder betroffene Bürger muß in seiner Kommune (Gemeinde, Stadt, Zweckverband, Betrieb gewerblicher Art etc.) jederzeit ein umfassendes Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Vorgänge haben, da die Gemeinde Eigentum des Bürgers ist und die Verwaltung ernährt.